Tierhaltung in Mietshäusern ist ein heikles Thema. Hier erfährst Du, welche Rechte der Vermieter hat und inwiefern er die Hundehaltung einschränken darf.
• Tierfreunde sollten den Mietvertrag ganz genau lesen.
• Wer weiß, worauf zu achten ist, kann sich evtl. durchsetzen.
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. März 2013 dürfen Vermieter die Haltung von Tieren nicht mehr pauschal ablehnen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jedes Tier automatisch erlaubt ist. Wir erklären, was die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag bedeuten.
Die Hundehaltung wird im Mietvertrag erlaubt
Erlaubt der Mietvertrag pauschal die Hundehaltung, werden Hunde im Haus grundsätzlich geduldet. Willst Du jedoch einen ungewöhnlich großen oder auch einen Listenhund bei Dir aufnehmen, kann der Vermieter trotz der pauschalen Erlaubnis im Mietvertrag die Hundehaltung untersagen.
Solche Hunde können laut Rechtssprechung für die anderen Mieter unkalkulierbare Risiken darstellen, die weder der Vermieter noch die anderen Bewohner des Hauses hinnehmen müssen. Im Einzelfall sind somit die Interessen aller Seiten gegeneinander abzuwägen.
Die Hundehaltung wird im Mietvertrag nicht gestattet
Ist laut Mietvertrag die Haltung von Hunden nicht gestattet, ist trotzdem noch nicht aller Tage Abend. Hier muss genau betrachtet werden, wie das Verbot ausgesprochen wurde.
Die individuelle Vereinbarung
Wird konkret zwischen Mieter und Vermieter (z. B. in einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag) festgelegt, dass die Haltung eines Hundes in der Wohnung nicht erlaubt ist, muss der Mieter das Verbot respektieren. Er darf dann keinen Hund in der Wohnung halten.
Wird jedoch in einer solchen individuellen Vereinbarung die Haltung jeglicher Tiere untersagt, hat der Mieter eine gute Chance, mit seinem Hundewunsch durchzukommen. Ein generelles Verbot jeglicher Tiere schränkt ihn zu sehr in seiner persönlichen Entfaltung ein. Vor Gericht stehen die Chancen in diesem Fall daher nicht schlecht.
Formularmäßige Vereinbarung
Ist das Halten von Tieren hingegen nicht individuell als verboten vereinbart worden, sondern im Mietvertrag formularmäßig (z. B. im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausgeschlossen, ist die Klausel unwirksam.
Dies heißt jedoch nicht, dass der Mieter dadurch einen Hund ohne Rücksicht auf andere Hausbewohner halten darf. Es sind die Interessen aller Personen sorgsam gegeneinander abzuwägen. Nur, wenn die des Mieters mit Hundewunsch überwiegen, muss die Haltung gestattet werden.
Der Vermieter behält sich im Mietvertrag die Zustimmung zur Hundehaltung vor
Einige Vermieter machen die Hundehaltung in der Wohnung von ihrer Zustimmung abhängig. Dies ist zulässig und bindend, sofern der Vermieter sich nicht pauschal die Zustimmung zu jeglicher Tierhaltung vorbehält. Ist die Erlaubnis zum Hund einmal erteilt, heißt das ebenfalls nicht, dass diese ewig bindend ist. Liegen wichtige Gründe vor (Angst vor speziellen Rassen können hier schon ausreichen), kann der Vermieter die Hundehaltung auch wieder untersagen.
Willkür ist jedoch ausgeschlossen. Stimmt der Vermieter der Haltung z. B. eines Dobermanns zu, kann er diese Zustimmung später nicht widerrufen. Hatte der Mieter jedoch bislang einen Pudel, dem der Vermieter zugestimmt hat, heißt das nicht, dass er nach dessen Ableben einen Dobermann halten darf. Die Zustimmung ist dann neu einzuholen.
Und auch, wenn das Tier sich dauerhaft störend verhält (z. B. anhaltend bellt), kann der Vermieter die Zustimmung wieder entziehen.
Die Hundehaltung ist im Mietvertrag nicht geregelt
In einigen Mietverträgen ist die Tierhaltung überhaupt nicht geregelt. Hier muss im Einzelfall abgewogen werden, ob das Halten eines Hundes zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Dabei kommt es vor allem auf die Wohnsituation an: In einem Einfamilienhaus gilt die Hundehaltung eher als vertragsgemäß als in einem Mehrfamilienhaus. Dies gilt erst recht, wenn das Einfamilienhaus abgeschieden gelegen ist und das Tier als Wachhund dient.
Aber auch die Interessen der verschiedenen Parteien spielen hier wieder eine wesentliche Rolle. Ist die Wohnung oder das Haus frisch saniert, darf dem Vermieter weniger zugemutet werden, dass der Mieter einen Hund in die Wohnung holt. Reagieren Nachbarn allergisch auf das Tier, kann auch das ein Argument gegen den potenziellen Hundehalter sein.
Wenn Du allerdings Mieter in einem Mehrfamilienhaus bist, reicht es, wenn einer Deiner Nachbarn bereits einen Hund hält. In diesem Fall müsste der Vermieter schon einen sehr triftigen Grund vorlegen, wieso Dir die Hundehaltung verboten werden soll, während der andere Mieter einen Hund halten darf.
Blinden- und Assistenzhunde sind natürlich eine Ausnahme und müssen vom Vermieter immer geduldet werden. Schließlich ist der Mieter aus therapeutischen Gründen auf den Vierbeiner angewiesen. Und: Auch Rentner haben aus sozialen und therapeutischen Gründen einen Anspruch auf einen Hund, wenn dieser als klein zu bezeichnen ist.
Hinweis: Diese Angaben sind als grundsätzlich zu betrachten. In konkreten Einzelfällen kann es zu anderen juristischen Ausgängen kommen. Bist Du unsicher, lass Dich am besten von einem (Fach-)Anwalt zum Thema beraten. ♥
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